(1) Bei nicht verpachteten Eigen- oder Genossenschaftsjagden bildet der Pachtwert die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jagdabgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Jagdgebietes, den Wildstand, den Abschussplan und die jährlichen Pachtzinse vergleichbarer Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(2) Bei verpachteten Eigenjagden oder Genossenschaftsjagden bildet der für das Jagdjahr geschuldete Pachtzins die Bemessungsgrundlage. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch Pachtzinserhöhungen auf Grund von Wertsicherungen und Entgelte, die der Jagdpächter dem Verpächter für Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Jagdrechtes zu entrichten hat, insbesondere Entgelte für die Benützung von Wegen, Jagdhütten und dergleichen.
(3) Bei Eigen- und Genossenschaftsjagden, die nur teilweise verpachtet werden, gelten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
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