Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes wird eine Abgabe (Jagdabgabe) erhoben.
(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.
In Kraft seit 01.04.1991 bis 31.12.9999
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