§ 8 T-JagdAG Abgabenerklärung

T-JagdAG - Jagdabgabegesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Jagdabgabe maßgeblichen Verhältnisse zu übermitteln. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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