Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist der Eigentümer einer Eigenjagd oder die Jagdgenossenschaft, im Falle der Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet.
(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Jagdabgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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