Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Abgabepflichtige hat den für das jeweilige Jagdjahr zu entrichtenden Abgabenbetrag nach Maßgabe des 2. Abschnittes selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen zu entrichten.
In Kraft seit 01.04.1991 bis 31.12.9999
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