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(2) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung bei der Gewährung von Tagespflege (§ 25) neben Vereinbarungen nach § 16 auch schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, abschließen. Diese sind zu befristen und haben jedenfalls zu enthalten:
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(3) Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.
(4) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege, die stationäre Betreuung, die Kurzzeitpflege und die qualifizierte Kurzzeitpflege zu vereinbaren.
(5) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Abs. 2 oder nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.
(2) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung bei der Gewährung von Tagespflege (§ 25) neben Vereinbarungen nach § 16 auch schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, abschließen. Diese sind zu befristen und haben jedenfalls zu enthalten:
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(3) Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.
(4) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege, die stationäre Betreuung, die Kurzzeitpflege und die qualifizierte Kurzzeitpflege zu vereinbaren.
(5) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Abs. 2 oder nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.