Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Die §§ 27 bis 31 und die §§ 33 bis 36 gelten nicht.
(2) Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Die §§ 27 bis 31 und die §§ 33 bis 36 gelten nicht.