§ 1 T-GV

Gentechnik-Vorsorgegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt:

a)

Vorsorgemaßnahmen gegen die unerwünschte Ausbreitung von gentechnisch veränderten Organismen in der Vegetation und gegen das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1 bis 39),

b)

Maßnahmen zur Beschränkung bzw. zur Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen aufgrund öffentlicher Interessen (Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG),

bc)

Maßnahmen zur Sicherstellung der Möglichkeit, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf diedenen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, konventionell oder nach den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach den Art. 6 und 6aim Sinn der Verordnung (EWGEG) 834/2007, ABl. 2007 Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und LebensmittelL 189, S. 1 bewirtschaften zu können, und

cd)

Maßnahmen zur Erhaltung von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen im ursprünglichen Bestand.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System nach § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 126/2004BGBl. I Nr. 92/2015 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2015.

Stand vor dem 28.06.2016

In Kraft vom 01.07.2005 bis 28.06.2016

(1) Dieses Gesetz regelt:

a)

Vorsorgemaßnahmen gegen die unerwünschte Ausbreitung von gentechnisch veränderten Organismen in der Vegetation und gegen das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1 bis 39),

b)

Maßnahmen zur Beschränkung bzw. zur Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen aufgrund öffentlicher Interessen (Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG),

bc)

Maßnahmen zur Sicherstellung der Möglichkeit, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf diedenen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, konventionell oder nach den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach den Art. 6 und 6aim Sinn der Verordnung (EWGEG) 834/2007, ABl. 2007 Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und LebensmittelL 189, S. 1 bewirtschaften zu können, und

cd)

Maßnahmen zur Erhaltung von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume in naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichen im ursprünglichen Bestand.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System nach § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 126/2004BGBl. I Nr. 92/2015 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2015.

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