(1) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten werden den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) des Amtes der Landesregierung die erforderlichen Sachbearbeiter und die nötigen Kanzlei- und Hilfskräfte zugewiesen.
(2) Die Sachbearbeiter haben, sofern sie nicht selbst fertigungsbefugt sind (§ 11), die von ihnen bearbeiteten Geschäftsstücke
a) | im Fall einer papiergebundenen Aktenführung mit einer Kurzbezeichnung ihres Namens (Paraphe) und dem Datum der Erledigung zu versehen, | |||||||||
b) | im Fall einer elektronischen Aktenführung im elektronischen Aktenverwaltungssystem mit der vorgesehenen Systemfunktion zu unterfertigen |
und dem jeweiligen Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter oder Außenstellenleiter (Dienststellenleiter) vorzulegen bzw. zuzuleiten.
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