(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen.
(2) Im Interesse des besseren Zusammenwirkens können Abteilungen zu Gruppen zusammengefasst werden.
(3) Eine Abteilung kann, wenn dies wegen des Umfangs der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist, in Sachgebiete gegliedert werden.
(4) Im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Verwaltung können zur Besorgung der Aufgaben von Abteilungen und Sachgebieten Außenstellen gebildet werden. Außenstellen können organisatorisch zu einer Dienststelle zusammengefasst werden.
(5) Die Zahl der Abteilungen, die Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen, die Gliederung von Abteilungen in Sachgebiete, die Bildung von Außenstellen, die Zusammenfassung von Außenstellen zu einer Dienststelle und die Aufteilung der Geschäfte auf die Abteilungen und Sachgebiete sowie auf deren Außenstellen (Dienststellen) werden in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung festgesetzt.
(1) Die Abteilungen und Sachgebiete des Amtes der Landesregierung haben
a) | unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder (§ 2 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999, in der jeweils geltenden Fassung) | |||||||||
1. | die der Landesregierung als dem obersten Organ der Vollziehung des Landes zukommenden Aufgaben, | |||||||||
2. | die der Landesregierung zukommenden Aufgaben in den Angelegenheiten, in denen das Land als Träger von Privatrechten auftritt, und | |||||||||
3. | die dem Amt der Landesregierung kraft besonderer gesetzlicher Anordnung als selbstständige Behörde oder für sonstige beim Amt der Landesregierung bestehende Behörden oder Einrichtungen zukommenden Aufgaben, | |||||||||
b) | unter der Leitung des Landeshauptmannes oder einzelner Mitglieder der Landesregierung (§ 9 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung) | |||||||||
1. | die dem Landeshauptmann zukommenden Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung und | |||||||||
2. | die dem Landeshauptmann nach Art. 104 Abs. 2 | |||||||||
B-VG übertragenen Aufgaben bei der Verwaltung von Bundesvermögen | ||||||||||
zu besorgen. |
(2) Die Besorgung der den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zukommenden Geschäfte umfasst die Vorbereitung und Durchführung der vom Landeshauptmann, von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen sowie die selbstständige Entscheidung im Rahmen der Vertretungsbefugnis nach § 10.
(3) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Abteilungen bzw. Sachgebiete berühren, hat der Landesamtsdirektor festzustellen, der Aufgabenbereich welcher Abteilung bzw. welchen Sachgebiets durch die gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten überwiegend berührt wird. Dieser Abteilung bzw. diesem Sachgebiet obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Die Abteilung (das Sachgebiet), der (dem) die führende Geschäftsbehandlung obliegt, hat mit den übrigen von der Angelegenheit berührten Abteilungen und Sachgebieten das Einvernehmen herzustellen.
(1) Vorstand des Amtes der Landesregierung ist der Landeshauptmann. Im Fall seiner Verhinderung wird er in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das von der Landesregierung hierzu bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmannstellvertreter) vertreten.
(2) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landeshauptmann die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des inneren Dienstes.
(3) Dem Landeshauptmann sind alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung unterstellt.
(1) Die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landesamtsdirektor und umfasst insbesondere
a) | die personelle und sachliche Ausstattung des Amtes, | |||||||||
b) | die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten des Amtes, soweit dadurch die dienstrechtliche Stellung der Bediensteten nicht beeinflusst wird, und | |||||||||
c) | die Obsorge für einen geregelten einheitlichen Geschäftsgang nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit. |
(2) Als Leiter des inneren Dienstes ist der Landesamtsdirektor der Vorgesetzte aller Bediensteten des Amtes der Landesregierung und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(3) Der Landesamtsdirektor wird im Fall seiner Verhinderung vom Landesamtsdirektorstellvertreter vertreten.
(4) Der Landesamtsdirektor kann einzelne oder Gruppen der ihm nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben dem Landesamtsdirektorstellvertreter zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(1) Soweit nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mehrere Abteilungen zu einer Gruppe zusammengefasst sind, hat der Landeshauptmann zu deren Leitung einen Gruppenvorstand zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen Stellvertreter des Gruppenvorstandes bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Größe der Gruppe zweckmäßig ist. In diesem Fall gehen bei der Verhinderung des Gruppenvorstandes alle ihm obliegenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Funktion des Gruppenvorstandes unbesetzt ist.
(2) Der Gruppenvorstand ist der Vorgesetzte aller den Abteilungen und Sachgebieten der Gruppe sowie deren Außenstellen (Dienststellen) zugeteilten Bediensteten.
(3) Der Gruppenvorstand ist für den geregelten einheitlichen Geschäftsgang in der Gruppe und für eine den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechende Verwendung der Bediensteten in den Abteilungen und Sachgebieten der Gruppe sowie in deren Außenstellen (Dienststellen) verantwortlich. Er ist in diesem Rahmen befugt, entsprechende Weisungen zu erteilen.
(1) Zur Leitung jeder in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgesehenen Abteilung hat der Landeshauptmann einen Abteilungsvorstand zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen Stellvertreter des Abteilungsvorstandes bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Größe der Abteilung oder den Umfang der von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist.
(2) Der Abteilungsvorstand ist der Vorgesetzte aller der Abteilung zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(3) Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten. Er hat die von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Abteilungsvorstand kann die Aufgaben auf die Sachbearbeiter im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. Die Aufteilung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass die Sachbearbeiter möglichst gleichmäßig belastet sind. Erfolgt die Aufteilung nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten, so sind diese vom Abteilungsvorstand für die einzelnen Sachbearbeiter schriftlich festzulegen. Die Sachbearbeiter sind vor der Festlegung zu hören.
(4) Ist eine Abteilung in Sachgebiete gegliedert oder wurden Außenstellen gebildet, so ist der Abteilungsvorstand dafür verantwortlich, dass die im Rahmen der Sachgebiete und Außenstellen der Abteilung zu besorgenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit besorgt werden. Er ist zu diesem Zweck befugt, insbesondere dem Sachgebietsleiter bzw. dem Leiter der Außenstelle (Dienststelle) entsprechende Weisungen zu erteilen.
(5) Ist der Abteilungsvorstand verhindert, so gehen alle ihm obliegenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Funktion des Abteilungsvorstandes unbesetzt ist. Ist kein Stellvertreter bestellt oder dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Abteilungsvorstandes dem von ihm hierzu schriftlich im Vorhinein bestimmten Bediensteten. Ist auch dieser verhindert oder gibt es keine solche Verfügung des Abteilungsvorstandes, so obliegt die Vertretung dem anwesenden dienstältesten Bediensteten der höchsten Verwendungsgruppe bzw. der höchsten Entlohnungsklasse.
(1) Zur Leitung jedes in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgesehenen Sachgebietes hat der Landeshauptmann einen Sachgebietsleiter zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen Stellvertreter des Sachgebietsleiters bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Größe des Sachgebietes oder den Umfang der im Rahmen eines Sachgebietes zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist.
(2) Der Sachgebietsleiter ist der Vorgesetzte aller dem Sachgebiet zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(3) Der Sachgebietsleiter hat den Dienstbetrieb des Sachgebietes zu leiten. Er hat die vom Sachgebiet zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Sachgebietsleiter kann die Aufgaben auf die Sachbearbeiter im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. Die Aufteilung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass die Sachbearbeiter möglichst gleichmäßig belastet sind. Erfolgt die Aufteilung nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten, so sind diese vom Sachgebietsleiter für die einzelnen Sachbearbeiter schriftlich festzulegen. Die Sachbearbeiter sind vor der Festlegung zu hören.
(4) Wurden Außenstellen eines Sachgebietes gebildet, so ist der Sachgebietsleiter dafür verantwortlich, dass die im Rahmen der Außenstellen des Sachgebietes zu besorgenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit besorgt werden. Er ist zu diesem Zweck befugt, insbesondere dem Leiter der Außenstelle (Dienststelle) entsprechende Weisungen zu erteilen.
(5) Ist der Sachgebietsleiter verhindert, so gehen alle ihm obliegenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Funktion des Sachgebietsleiters unbesetzt ist. Ist kein Stellvertreter bestellt oder dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Sachgebietsleiters dem von ihm hierzu schriftlich im Vorhinein bestimmten Bediensteten. Ist auch dieser verhindert oder gibt es keine solche Verfügung des Sachgebietsleiters, so obliegt die Vertretung dem anwesenden dienstältesten Bediensteten der höchsten Verwendungsgruppe bzw. der höchsten Entlohnungsklasse.
(1) Zur Leitung jeder in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgesehenen Außenstelle, wenn jedoch mehrere Außenstellen zu einer Dienststelle zusammengefasst wurden, der Dienststelle, hat der Landeshauptmann einen Leiter zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen Stellvertreter des Leiters der Außenstelle (Dienststelle) bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Größe der Außenstelle (Dienststelle) oder den Umfang der im Rahmen der Außenstelle (Dienststelle) zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist.
(2) Der Leiter der Außenstelle (Dienststelle) ist der Vorgesetzte aller der Außenstelle (Dienststelle) zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(3) Der Leiter der Außenstelle (Dienststelle) hat den Dienstbetrieb der Außenstelle (Dienststelle) zu leiten. Er hat die von der Außenstelle (Dienststelle) zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Leiter der Außenstelle (Dienststelle) kann die Aufgaben auf die Sachbearbeiter im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. Die Aufteilung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass die Sachbearbeiter möglichst gleichmäßig belastet sind. Erfolgt die Aufteilung nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten, so sind diese vom Leiter der Außenstelle (Dienststelle) für die einzelnen Sachbearbeiter schriftlich festzulegen. Die Sachbearbeiter sind vor der Festlegung zu hören.
(4) Ist der Leiter der Außenstelle (Dienststelle) verhindert, so gehen alle ihm obliegenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Funktion des Leiters der Außenstelle (Dienststelle) unbesetzt ist. Ist kein Stellvertreter bestellt oder dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Leiters der Außenstelle (Dienststelle) dem von ihm hierzu schriftlich im Vorhinein bestimmten Bediensteten. Ist auch dieser verhindert oder gibt es keine solche Verfügung des Leiters der Außenstelle (Dienststelle), so obliegt die Vertretung dem anwesenden dienstältesten Bediensteten der höchsten Verwendungsgruppe bzw. der höchsten Entlohnungsklasse.
(1) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten werden den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) des Amtes der Landesregierung die erforderlichen Sachbearbeiter und die nötigen Kanzlei- und Hilfskräfte zugewiesen.
(2) Die Sachbearbeiter haben, sofern sie nicht selbst fertigungsbefugt sind (§ 11), die von ihnen bearbeiteten Geschäftsstücke
a) | im Fall einer papiergebundenen Aktenführung mit einer Kurzbezeichnung ihres Namens (Paraphe) und dem Datum der Erledigung zu versehen, | |||||||||
b) | im Fall einer elektronischen Aktenführung im elektronischen Aktenverwaltungssystem mit der vorgesehenen Systemfunktion zu unterfertigen |
und dem jeweiligen Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter oder Außenstellenleiter (Dienststellenleiter) vorzulegen bzw. zuzuleiten.
(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder können sich unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und durch die Tiroler Landesordnung 1989 geregelten Verantwortlichkeit bei allen von ihnen zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder anderen Amtshandlungen im Bereich der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung durch die Vorstände der Abteilungen, die Leiter der Sachgebiete und die Leiter der Außenstellen (Dienststellen), denen nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung die Besorgung der betreffenden Aufgaben obliegt, oder nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 von den Gruppenvorständen oder vom Landesamtsdirektor vertreten lassen. Eine Vertretung ist dann ausgeschlossen, wenn die Unterfertigung von Geschäftsstücken durch Gesetz ausdrücklich dem Landeshauptmann, der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder vorbehalten ist.
(2) Die Gruppenvorstände können sich in den Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) der Gruppe zur Besorgung zugewiesen und von weittragender politischer oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind, die Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung und einzelner ihrer Mitglieder mit deren Zustimmung vorbehalten. Der Landesamtsdirektor kann sich in allen von den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) des Amtes der Landesregierung zu besorgenden Angelegenheiten die Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung und einzelner ihrer Mitglieder mit deren Zustimmung vorbehalten. In diesen Fällen werden der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder nur durch den Gruppenvorstand bzw. durch den Landesamtsdirektor vertreten.
(3) Die Abteilungsvorstände bzw. die Sachgebietsleiter können sich in den Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung den Sachgebieten und Außenstellen der Abteilung bzw. den Außenstellen des Sachgebietes zur Besorgung zugewiesen sind, die Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder mit deren Zustimmung vorbehalten. In diesen Fällen werden der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder, sofern sich die Gruppenvorstände oder der Landesamtsdirektor die Vertretung in diesen Angelegenheiten nicht vorbehalten haben, nur vom Abteilungsvorstand bzw. Sachgebietsleiter vertreten.
(4) Die Abteilungsvorstände, Sachgebietsleiter und Außenstellenleiter (Dienststellenleiter) können im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Sachbearbeitern die selbstständige Erledigung der von ihnen nach den §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3 zu besorgenden Aufgaben übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sachbearbeiter sind vorher zu hören.
(1) Im Rahmen der Vertretungsbefugnis nach § 10 obliegt dem Landesamtsdirektor, den Gruppenvorständen, den Abteilungsvorständen, den Sachgebietsleitern und den Leitern der Außenstellen (Dienststellen) die Fertigung der in den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) ausgearbeiteten Erledigungsentwürfe. Soweit den Sachbearbeitern die selbstständige Erledigung der von ihnen zu besorgenden Aufgaben nach § 10 Abs. 4 übertragen ist, obliegt ihnen die Fertigung der Erledigungsentwürfe.
(2) Die im Rahmen der Sachgebiete und Außenstellen (Dienststellen) ausgearbeiteten Erledigungsentwürfe der vom Abteilungsvorstand zu fertigenden Erledigungen sind dem Abteilungsvorstand vom Sachgebietsleiter oder vom Leiter der Außenstelle (Dienststelle) vorzulegen bzw. zuzuleiten. Die in den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) ausgearbeiteten Erledigungsentwürfe der vom Gruppenvorstand bzw. vom Landesamtsdirektor zu fertigenden Erledigungen sind vom Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter oder Leiter der Außenstelle (Dienststelle) dem Gruppenvorstand bzw. dem Landesamtsdirektor vorzulegen bzw. zuzuleiten. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Geschäftsstücke, bei deren Erledigung sich der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre Mitglieder nicht im Sinn des § 10 vertreten lassen, sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Fertigung vorzulegen.
(1) Erledigungsentwürfe sind in der Weise zu fertigen, dass der Unterschrift bzw. dem Namen des nach § 11 zur Fertigung berufenen Organwalters folgende Fertigungsklauseln vorangesetzt werden:
a) | in Angelegenheiten der Landesvollziehung „Für die Landesregierung“, | |||||||||
b) | in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung oder der dem Landeshauptmann nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Der Landeshauptmann“, wenn das fertigende Organ der Landeshauptmann selbst ist, | |||||||||
c) | in Angelegenheiten des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung und in Angelegenheiten, die der Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung zu besorgen hat, „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Der Landeshauptmann“, wenn das fertigende Organ der Landeshauptmann selbst ist, | |||||||||
d) | in Angelegenheiten, die vom Amt der Landesregierung als selbstständige Behörde zu vollziehen sind, „Für das Amt der Landesregierung“, | |||||||||
e) | in Angelegenheiten, die vom Amt der Landesregierung für sonstige beim Amt der Landesregierung bestehende Behörden oder Einrichtungen zu besorgen sind, „Für ... (Anführung der betreffenden Behörde oder Einrichtung)“. |
(2) Ist das fertigende Organ der Landeshauptmann, ein Landeshauptmannstellvertreter, ein Mitglied der Landesregierung, der Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorstellvertreter, so ist unter dem Namen die Funktionsbezeichnung anzuführen. Wird ein Erledigungsentwurf von einem Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter, Außenstellenleiter (Dienststellenleiter) oder Sachbearbeiter unterfertigt, so hat die Anführung der Funktionsbezeichnung und des Amtstitels zu unterbleiben.
(1) Die mit der Besorgung von Aufgaben des Amtes der Landesregierung betrauten Bediensteten sind, soweit nicht durch Bundes- oder Landesgesetz anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.
(2) Steht eine Weisung im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, so hat der Weisungsempfänger das die Weisung erteilende Organ auf diese Rechtswidrigkeit hinzuweisen. Besteht die Rechtswidrigkeit in der Unzuständigkeit des die Weisung erteilenden Organes, so ist dieser Hinweis gleichzeitig auch dem für die Weisung zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Weisungsempfänger kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(4) Der Weisungsempfänger hat das ihm unmittelbar vorgesetzte Organ von der erhaltenen Weisung in Kenntnis zu setzen.
Die bundesrechtlichen Vorschriften, die bei der Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung nach § 4 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien vom Amt der Landesregierung anzuwenden sind, werden von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nicht berührt.
Die näheren Regelungen über die Zuteilung der beim Amt der Landesregierung einlangenden Geschäftsstücke an die Abteilungen und Sachgebiete sowie deren Außenstellen (Dienststellen), über die kanzleimäßige Registrierung, Behandlung und Abfertigung dieser Geschäftsstücke sowie über die Ausstattung der Abteilungen, Sachgebiete und Außenstellen (Dienststellen) mit Kanzleierfordernissen sind vom Landesamtsdirektor in einer Kanzleiordnung für das Amt der Landesregierung zu erlassen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 56/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 77/1982, außer Kraft.
Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Oktober 2013 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung
LGBl. Nr. 123/2013
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Gliederung | |
Aufgaben | |
Vorstand | |
Landesamtsdirektor | |
Gruppenvorstände | |
Abteilungsvorstände | |
Sachgebietsleiter | |
Leiter der Außenstelle | |
Sachbearbeiter | |
Vertretungsbefugnis | |
Fertigung der Erledigungsentwürfe | |
Fertigungsklausel | |
Weisungsgebundenheit | |
Bundesrechnungsdienst | |
Kanzleiordnung | |
Inkrafttreten | |
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hierbei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: