(1) Die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landesamtsdirektor und umfasst insbesondere
a) | die personelle und sachliche Ausstattung des Amtes, | |||||||||
b) | die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten des Amtes, soweit dadurch die dienstrechtliche Stellung der Bediensteten nicht beeinflusst wird, und | |||||||||
c) | die Obsorge für einen geregelten einheitlichen Geschäftsgang nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit. |
(2) Als Leiter des inneren Dienstes ist der Landesamtsdirektor der Vorgesetzte aller Bediensteten des Amtes der Landesregierung und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(3) Der Landesamtsdirektor wird im Fall seiner Verhinderung vom Landesamtsdirektorstellvertreter vertreten.
(4) Der Landesamtsdirektor kann einzelne oder Gruppen der ihm nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben dem Landesamtsdirektorstellvertreter zur selbstständigen Erledigung übertragen.
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