(1) Die Abteilungen und Sachgebiete des Amtes der Landesregierung haben
a) | unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder (§ 2 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999, in der jeweils geltenden Fassung) | |||||||||
1. | die der Landesregierung als dem obersten Organ der Vollziehung des Landes zukommenden Aufgaben, | |||||||||
2. | die der Landesregierung zukommenden Aufgaben in den Angelegenheiten, in denen das Land als Träger von Privatrechten auftritt, und | |||||||||
3. | die dem Amt der Landesregierung kraft besonderer gesetzlicher Anordnung als selbstständige Behörde oder für sonstige beim Amt der Landesregierung bestehende Behörden oder Einrichtungen zukommenden Aufgaben, | |||||||||
b) | unter der Leitung des Landeshauptmannes oder einzelner Mitglieder der Landesregierung (§ 9 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung) | |||||||||
1. | die dem Landeshauptmann zukommenden Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung und | |||||||||
2. | die dem Landeshauptmann nach Art. 104 Abs. 2 | |||||||||
B-VG übertragenen Aufgaben bei der Verwaltung von Bundesvermögen | ||||||||||
zu besorgen. |
(2) Die Besorgung der den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zukommenden Geschäfte umfasst die Vorbereitung und Durchführung der vom Landeshauptmann, von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen sowie die selbstständige Entscheidung im Rahmen der Vertretungsbefugnis nach § 10.
(3) Bei der Besorgung von Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Abteilungen bzw. Sachgebiete berühren, hat der Landesamtsdirektor festzustellen, der Aufgabenbereich welcher Abteilung bzw. welchen Sachgebiets durch die gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten überwiegend berührt wird. Dieser Abteilung bzw. diesem Sachgebiet obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Die Abteilung (das Sachgebiet), der (dem) die führende Geschäftsbehandlung obliegt, hat mit den übrigen von der Angelegenheit berührten Abteilungen und Sachgebieten das Einvernehmen herzustellen.
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