(1) Die mit der Besorgung von Aufgaben des Amtes der Landesregierung betrauten Bediensteten sind, soweit nicht durch Bundes- oder Landesgesetz anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.
(2) Steht eine Weisung im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, so hat der Weisungsempfänger das die Weisung erteilende Organ auf diese Rechtswidrigkeit hinzuweisen. Besteht die Rechtswidrigkeit in der Unzuständigkeit des die Weisung erteilenden Organes, so ist dieser Hinweis gleichzeitig auch dem für die Weisung zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Weisungsempfänger kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(4) Der Weisungsempfänger hat das ihm unmittelbar vorgesetzte Organ von der erhaltenen Weisung in Kenntnis zu setzen.
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