§ 7 T-GOAL

T-GOAL - Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Leitung jedes in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgesehenen Sachgebietes hat der Landeshauptmann einen Sachgebietsleiter zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen Stellvertreter des Sachgebietsleiters bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Größe des Sachgebietes oder den Umfang der im Rahmen eines Sachgebietes zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist.

(2) Der Sachgebietsleiter ist der Vorgesetzte aller dem Sachgebiet zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.

(3) Der Sachgebietsleiter hat den Dienstbetrieb des Sachgebietes zu leiten. Er hat die vom Sachgebiet zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Sachgebietsleiter kann die Aufgaben auf die Sachbearbeiter im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. Die Aufteilung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass die Sachbearbeiter möglichst gleichmäßig belastet sind. Erfolgt die Aufteilung nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten, so sind diese vom Sachgebietsleiter für die einzelnen Sachbearbeiter schriftlich festzulegen. Die Sachbearbeiter sind vor der Festlegung zu hören.

(4) Wurden Außenstellen eines Sachgebietes gebildet, so ist der Sachgebietsleiter dafür verantwortlich, dass die im Rahmen der Außenstellen des Sachgebietes zu besorgenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit besorgt werden. Er ist zu diesem Zweck befugt, insbesondere dem Leiter der Außenstelle (Dienststelle) entsprechende Weisungen zu erteilen.

(5) Ist der Sachgebietsleiter verhindert, so gehen alle ihm obliegenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Funktion des Sachgebietsleiters unbesetzt ist. Ist kein Stellvertreter bestellt oder dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Sachgebietsleiters dem von ihm hierzu schriftlich im Vorhinein bestimmten Bediensteten. Ist auch dieser verhindert oder gibt es keine solche Verfügung des Sachgebietsleiters, so obliegt die Vertretung dem anwesenden dienstältesten Bediensteten der höchsten Verwendungsgruppe bzw. der höchsten Entlohnungsklasse.

In Kraft seit 30.09.2016 bis 31.12.9999
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