§ 11 T-GOAL

T-GOAL - Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Im Rahmen der Vertretungsbefugnis nach § 10 obliegt dem Landesamtsdirektor, den Gruppenvorständen, den Abteilungsvorständen, den Sachgebietsleitern und den Leitern der Außenstellen (Dienststellen) die Fertigung der in den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) ausgearbeiteten Erledigungsentwürfe. Soweit den Sachbearbeitern die selbstständige Erledigung der von ihnen zu besorgenden Aufgaben nach § 10 Abs. 4 übertragen ist, obliegt ihnen die Fertigung der Erledigungsentwürfe.

(2) Die im Rahmen der Sachgebiete und Außenstellen (Dienststellen) ausgearbeiteten Erledigungsentwürfe der vom Abteilungsvorstand zu fertigenden Erledigungen sind dem Abteilungsvorstand vom Sachgebietsleiter oder vom Leiter der Außenstelle (Dienststelle) vorzulegen bzw. zuzuleiten. Die in den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) ausgearbeiteten Erledigungsentwürfe der vom Gruppenvorstand bzw. vom Landesamtsdirektor zu fertigenden Erledigungen sind vom Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter oder Leiter der Außenstelle (Dienststelle) dem Gruppenvorstand bzw. dem Landesamtsdirektor vorzulegen bzw. zuzuleiten. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Geschäftsstücke, bei deren Erledigung sich der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre Mitglieder nicht im Sinn des § 10 vertreten lassen, sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Fertigung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 T-GOAL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 T-GOAL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 T-GOAL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 T-GOAL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 T-GOAL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-GOAL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 T-GOAL
§ 12 T-GOAL