(1) Im Rahmen der Vertretungsbefugnis nach § 10 obliegt dem Landesamtsdirektor, den Gruppenvorständen, den Abteilungsvorständen, den Sachgebietsleitern und den Leitern der Außenstellen (Dienststellen) die Fertigung der in den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) ausgearbeiteten Erledigungsentwürfe. Soweit den Sachbearbeitern die selbstständige Erledigung der von ihnen zu besorgenden Aufgaben nach § 10 Abs. 4 übertragen ist, obliegt ihnen die Fertigung der Erledigungsentwürfe.
(2) Die im Rahmen der Sachgebiete und Außenstellen (Dienststellen) ausgearbeiteten Erledigungsentwürfe der vom Abteilungsvorstand zu fertigenden Erledigungen sind dem Abteilungsvorstand vom Sachgebietsleiter oder vom Leiter der Außenstelle (Dienststelle) vorzulegen bzw. zuzuleiten. Die in den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) ausgearbeiteten Erledigungsentwürfe der vom Gruppenvorstand bzw. vom Landesamtsdirektor zu fertigenden Erledigungen sind vom Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter oder Leiter der Außenstelle (Dienststelle) dem Gruppenvorstand bzw. dem Landesamtsdirektor vorzulegen bzw. zuzuleiten. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Geschäftsstücke, bei deren Erledigung sich der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre Mitglieder nicht im Sinn des § 10 vertreten lassen, sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Fertigung vorzulegen.
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