(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder können sich unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und durch die Tiroler Landesordnung 1989 geregelten Verantwortlichkeit bei allen von ihnen zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder anderen Amtshandlungen im Bereich der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung durch die Vorstände der Abteilungen, die Leiter der Sachgebiete und die Leiter der Außenstellen (Dienststellen), denen nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung die Besorgung der betreffenden Aufgaben obliegt, oder nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 von den Gruppenvorständen oder vom Landesamtsdirektor vertreten lassen. Eine Vertretung ist dann ausgeschlossen, wenn die Unterfertigung von Geschäftsstücken durch Gesetz ausdrücklich dem Landeshauptmann, der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder vorbehalten ist.
(2) Die Gruppenvorstände können sich in den Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) der Gruppe zur Besorgung zugewiesen und von weittragender politischer oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind, die Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung und einzelner ihrer Mitglieder mit deren Zustimmung vorbehalten. Der Landesamtsdirektor kann sich in allen von den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) des Amtes der Landesregierung zu besorgenden Angelegenheiten die Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung und einzelner ihrer Mitglieder mit deren Zustimmung vorbehalten. In diesen Fällen werden der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder nur durch den Gruppenvorstand bzw. durch den Landesamtsdirektor vertreten.
(3) Die Abteilungsvorstände bzw. die Sachgebietsleiter können sich in den Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung den Sachgebieten und Außenstellen der Abteilung bzw. den Außenstellen des Sachgebietes zur Besorgung zugewiesen sind, die Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder mit deren Zustimmung vorbehalten. In diesen Fällen werden der Landeshauptmann, die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder, sofern sich die Gruppenvorstände oder der Landesamtsdirektor die Vertretung in diesen Angelegenheiten nicht vorbehalten haben, nur vom Abteilungsvorstand bzw. Sachgebietsleiter vertreten.
(4) Die Abteilungsvorstände, Sachgebietsleiter und Außenstellenleiter (Dienststellenleiter) können im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Sachbearbeitern die selbstständige Erledigung der von ihnen nach den §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3 zu besorgenden Aufgaben übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sachbearbeiter sind vorher zu hören.
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