§ 15 T-GOAL

T-GOAL - Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die näheren Regelungen über die Zuteilung der beim Amt der Landesregierung einlangenden Geschäftsstücke an die Abteilungen und Sachgebiete sowie deren Außenstellen (Dienststellen), über die kanzleimäßige Registrierung, Behandlung und Abfertigung dieser Geschäftsstücke sowie über die Ausstattung der Abteilungen, Sachgebiete und Außenstellen (Dienststellen) mit Kanzleierfordernissen sind vom Landesamtsdirektor in einer Kanzleiordnung für das Amt der Landesregierung zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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