(1) Vorstand des Amtes der Landesregierung ist der Landeshauptmann. Im Fall seiner Verhinderung wird er in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das von der Landesregierung hierzu bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmannstellvertreter) vertreten.
(2) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegt dem Landeshauptmann die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des inneren Dienstes.
(3) Dem Landeshauptmann sind alle Bediensteten des Amtes der Landesregierung unterstellt.
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