(1) Soweit nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mehrere Abteilungen zu einer Gruppe zusammengefasst sind, hat der Landeshauptmann zu deren Leitung einen Gruppenvorstand zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen Stellvertreter des Gruppenvorstandes bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Größe der Gruppe zweckmäßig ist. In diesem Fall gehen bei der Verhinderung des Gruppenvorstandes alle ihm obliegenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Funktion des Gruppenvorstandes unbesetzt ist.
(2) Der Gruppenvorstand ist der Vorgesetzte aller den Abteilungen und Sachgebieten der Gruppe sowie deren Außenstellen (Dienststellen) zugeteilten Bediensteten.
(3) Der Gruppenvorstand ist für den geregelten einheitlichen Geschäftsgang in der Gruppe und für eine den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechende Verwendung der Bediensteten in den Abteilungen und Sachgebieten der Gruppe sowie in deren Außenstellen (Dienststellen) verantwortlich. Er ist in diesem Rahmen befugt, entsprechende Weisungen zu erteilen.
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