§ 27 T-FPO Brandmeldung

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat sofort Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an die nächste Brandmeldestelle zu erstatten. Die Brandmeldestelle hat sofort die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

(2) Die Verständigung von Energieversorgungsunternehmen zur Abschaltung der Starkstromleitungen vor Beginn der Löscharbeiten obliegt dem Einsatzleiter.

(3) Die Gemeinde hat jeden größeren Brand der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, die Stadt Innsbruck der Bundespolizeidirektion InnsbruckLandespolizeidirektion, zu melden.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.08.2012

(1) Wer einen Brand wahrnimmt, hat sofort Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an die nächste Brandmeldestelle zu erstatten. Die Brandmeldestelle hat sofort die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

(2) Die Verständigung von Energieversorgungsunternehmen zur Abschaltung der Starkstromleitungen vor Beginn der Löscharbeiten obliegt dem Einsatzleiter.

(3) Die Gemeinde hat jeden größeren Brand der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, die Stadt Innsbruck der Bundespolizeidirektion InnsbruckLandespolizeidirektion, zu melden.

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