§ 12 T-EK Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

T-EK - Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.
  2. (2)Absatz 2Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
  3. (3)Absatz 3Eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht zulässig, wenn der Dienstnehmer infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
  4. (4)Absatz 4Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177 Abs. 4 oder 179 ABGB gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 ABGB gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
  5. (5)Absatz 5Der Dienstnehmer kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
  6. (6)Absatz 6Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens mit dem Ablauf
    1. a)Litera aeines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach § 7 Abs. 1 TMSchG 2005, einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes odereines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach Paragraph 7, Absatz eins, TMSchG 2005, einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
    2. b)Litera bvon acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist (Fälle des § 2 Abs. 3), von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist (Fälle des Paragraph 2, Absatz 3,),
    angetreten werden. Der Dienstnehmer hat dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben. § 2 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.angetreten werden. Der Dienstnehmer hat dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben. Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz ist anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Beabsichtigt der Dienstnehmer, die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, so hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist nach Abs. 6 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.Beabsichtigt der Dienstnehmer, die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, so hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist nach Absatz 6 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
  8. (8)Absatz 8Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  9. (9)Absatz 9Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
  10. (10)Absatz 10Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  11. (11)Absatz 11Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer auf sein Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Der Dienstnehmer hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
  12. (12)Absatz 12Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.07.2024
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