Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die §§ 12 bis 16 sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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