§ 3 T-EK

T-EK - Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Karenzurlaub nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern den Karenzurlaub, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil des Karenzurlaubes muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter anzutreten.Der Karenzurlaub nach Paragraph 2, kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern den Karenzurlaub, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil des Karenzurlaubes muss mindestens zwei Monate dauern. Er ist in dem im Paragraph 2, Absatz 3 und 4 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter anzutreten.
  2. (2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten Zeitpunkt endet.Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im Paragraph 2, Absatz eins, bzw. Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz genannten Zeitpunkt endet.
  3. (3)Absatz 3Nimmt der Dienstnehmer seinen Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Dauert der Karenzurlaub der Mutter im Anschluss an deren Beschäftigungsverbot (Abs. 2) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Nimmt der Dienstnehmer seinen Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Dauert der Karenzurlaub der Mutter im Anschluss an deren Beschäftigungsverbot (Absatz 2,) jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Absatz eins, gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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