Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Dieses Gesetz ist in jeder Dienststelle des Landes Tirol, einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen oder den Dienstnehmern im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zugänglich zu machen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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