(1) Einen Anspruch auf Karenzurlaub unter den in den §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
a) | allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater) oder | |||||||||
b) | in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater). |
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Dienstnehmer seinen Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber unverzüglich den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes nach den §§ 2 und 3 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach dem Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so kann er Karenzurlaub bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so hat er aus Anlass der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Im Übrigen gelten die §§ 2 und 3.
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