(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit an der Betreuung des Kindes verhindert, so ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 5 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
a) | Tod, | |||||||||
b) | Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, | |||||||||
c) | Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen behördlich angeordneten Anhaltung, | |||||||||
d) | schwerer Erkrankung, | |||||||||
e) | Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder Beendigung der Betreuung des Kindes. |
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits einen Karenzurlaub verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(4) Der Dienstnehmer hat den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und gleichzeitig die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
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