Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Während eines Karenzurlaubes ist der Dienstnehmer über wichtige Vorgänge bei seinem Dienstgeber, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Organisationsänderungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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