Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsLehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens jedoch bis zu den in den §§ 2 Abs. 1, 2 und 7 sowie 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens jedoch bis zu den in den Paragraphen 2, Absatz eins,, 2 und 7 sowie 3 Absatz eins, genannten Zeitpunkten, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Der Dienstnehmer hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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