Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, fallen die nach diesem Gesetz dem Dienstgeber zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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