(1) Der Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe des Karenzurlaubes, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und frühestens vier Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende
a) | eines Karenzurlaubsteiles bzw. des Karenzurlaubes, | |||||||||
b) | eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung, der (die) infolge Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird. |
(2) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines eines Ausländers nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.
(3) Die §§ 13 Abs. 3, 15, 17 und 18 TMSchG 2005 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Betrieben an die Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat tritt.
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