Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsEinem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 3 Abs. 2, nicht zulässig.Einem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des Paragraph 3, Absatz 2,, nicht zulässig.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wennAbweichend von Absatz eins, hat der Dienstnehmer Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
a)Litera akein anderer Elternteil vorhanden ist oder
b)Litera bder andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Dienstnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
(3)Absatz 3Hat die Mutter Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 – TMSchG 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder nach einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes.Hat die Mutter Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach Paragraph 7, Absatz eins, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 – TMSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder nach einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes.
(4)Absatz 4Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a GSVG oder nach § 98 BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und im § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, GSVG oder nach Paragraph 98, BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im Paragraph 102 a, Absatz eins, vierter Satz GSVG und im Paragraph 98, Absatz eins, vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
(5)Absatz 5Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate dauern.
(6)Absatz 6Nimmt der Dienstnehmer einen Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt nach den Abs. 2 oder 3 in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Nimmt der Dienstnehmer einen Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt nach den Absatz 2, oder 3 in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Absatz eins, gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(7)Absatz 7Hat die Mutter keinen Anspruch auf einen Karenzurlaub und gibt der Dienstnehmer den Antritt des Karenzurlaubes frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzurlaubsantritts (Abs. 2 oder 3) bekannt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.Hat die Mutter keinen Anspruch auf einen Karenzurlaub und gibt der Dienstnehmer den Antritt des Karenzurlaubes frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzurlaubsantritts (Absatz 2, oder 3) bekannt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 T-EK
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 T-EK selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 T-EK