Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmer, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz anzuwenden ist.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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