(1) Die Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen haben bereits vorhandene Fähigkeiten und Kenntnisse der Jagdschutzorgane zu festigen bzw. zu vertiefen sowie den jeweils neuesten Wissenstand zu vermitteln.
(2) Insbesondere sollen den Jagdschutzorganen folgende Inhalte vermittelt werden:
a) | Änderungen von jagdrechtlichen und sonstigen für die Erfüllung der Aufgaben als Jagdschutzorgan erforderlichen Rechtsvorschriften einschließlich der zu diesen Rechtsmaterien wesentlichen Judikatur; | |||||||||
b) | Neueste Erkenntnisse auf dem Gebiet der Wildkunde, Wildhege und Wildökologie; | |||||||||
c) | Forstkunde, forstliche Bewirtschaftung, Erkennung und Verhütung von Wildschäden einschließlich der Verjüngungsdynamik sowie des Naturschutzes; | |||||||||
d) | Jagdhundewesen, Waffen-, Munitions- und Schießwesen einschließlich der Handhabung von und Schießen mit Jagdwaffen; | |||||||||
e) | Wildbretverwertung und –hygiene; | |||||||||
f) | Weidgerechtigkeit und Jagdethik einschließlich der Methoden zur Vermittlung dieser Inhalte und zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung. |
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