§ 28 T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Das Berg- und Schiführerbuch hat dem in der Anlage 9 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerbuch ist in den Abmessungen 95 x 148 mm, gebunden und mit einem Umschlag aus widerstandsfähigem moosgrünen Material herzustellen. Im Berg- und Schiführerbuch ist eine ausreichende Anzahl an fortlaufend nummerierten Seiten für die Bestätigungen des Tiroler Bergsportführerverbandes über die Teilnahme des Berg- und Schiführers an Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 des Tiroler Bergsportführergesetzes vorzusehen.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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