§ 30d T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes hat dem in der Anlage 14 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall in kreisrunder Form herzustellen. Es zeigt einen abgewandelten Tiroler Adler. Der obere Rand trägt die Inschrift „Aufsichtsorgan“ und der untere Rand in zweizeiliger Anordnung die Inschrift „nach dem Tiroler Bergsportführergesetz“.

(3) Die Aufsichtsorgane haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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