§ 29a T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Bergwanderführerausweis hat den in den Anlagen 11 und 11a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Der Bergwanderführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grünem Farbgrund herzustellen.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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