(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, ersetzt die Teilnahme an den Gegenständen Lawinenausbildung, Schitourenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer sowie an den den betreffenden Abschnitten dieses Ausbildungslehrganges jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Wandern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Sommerkurses sowie in den Gegenständen Orientierungskunde und Körperlehre und Erste Hilfe.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrerinnen und Skilehrern und Skiführerinnen und Skiführern bzw. von Snowboardlehrerinnen und Snowboardführerinnen und Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer hinsichtlich des Ausbildungsteiles Winterwanderungen sowie in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe und Orientierungskunde sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Art. II Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2014.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Winterwandern, Skitouren, Skihochtouren, Snowboardtouren, Hochtouren und Klettern-Alpin nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Unfallkunde, Orientierungskunde und Bergrettung und Erste Hilfe.
(6) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme an den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Schluchtenführer.
(7) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehreranwärter zur Gänze sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
(8) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehreranwärter zur Gänze sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der theoretischen und praktischen Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns und Unfallkunde sowie des praktischen Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau.
(9) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an den spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer.
(10) Die erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtmodulen bis einschließlich dem Modul Hochtouren I im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der in Abs. 1 genannten Verordnung entspricht der Teilnahme an den Gegenständen Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung.
0 Kommentare zu § 25 T-BSFV