§ 27 T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat den in den Anlagen 5 und 5a dargestellten Mustern zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf schwarzem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ bzw. „Berg- und Schiführerin – Land Tirol“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers bzw. der Berg- und Schiführerin zu enthalten hat.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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