Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1) Der Schluchtenführerausweis hat den in den Anlagen 12 und 12a dargestellten Mustern zu entsprechen.
(2) Der Schluchtenführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf blauem Farbgrund herzustellen.
In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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