§ 27 T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat demden in der Anlageden Anlagen 5 und 5a dargestellten MusterMustern zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf schwarzem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ bzw. „Berg- und Schiführerin – Land Tirol“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers bzw. der Berg- und Schiführerin zu enthalten hat.

Stand vor dem 22.09.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 22.09.2021

(1) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat demden in der Anlageden Anlagen 5 und 5a dargestellten MusterMustern zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf schwarzem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Berg- und Schiführer – Land Tirol“ bzw. „Berg- und Schiführerin – Land Tirol“ und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers bzw. der Berg- und Schiführerin zu enthalten hat.

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