(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die äußere Organisation
a) | der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) und | |||||||||
b) | der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.
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