§ 4 T-BOG Gesetzlicher Heimerhalter

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Errichtung, die Erhaltung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.

(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.

In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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