Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1) Die Errichtung, die Erhaltung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.
(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.
In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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