(1) Unter Errichtung einer Berufsschule (eines Schülerheimes) versteht man die Gründung sowie die Festsetzung ihrer (seiner) örtlichen Lage. Unter örtlicher Lage ist mindestens ein Gebietsteil einer Gemeinde zu verstehen.
(2) Unter Erhaltung einer Berufsschule (eines angeschlossenen Schülerheimes) versteht man die Bereitstellung und Instandhaltung der Schul-(Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul-(Heim-)Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung von Schulärzten zur Besorgung der ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben und des hierfür allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals, ferner die Tragung des Personalaufwandes für das zur Betreuung der Schul-(Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul-(Heim-)Liegenschaften erforderliche Hilfspersonal und das Küchenpersonal (§§ 39 und 47); bei Schülerheimen überdies die Beistellung der erforderlichen Erzieher und des allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals.
(3) Unter Erhaltung eines selbständigen Schülerheimes versteht man die Bereitstellung und Instandhaltung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der erforderlichen Erzieher, des allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals, des zur Betreuung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals, wie des Hausmeisters und des Reinigungspersonals, sowie des Küchenpersonals.
(4) Unter Stillegung einer Berufsschule versteht man die vorübergehende Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Berufsschule.
(5) Unter Auflassung einer Berufsschule (eines Schülerheimes) versteht man die Aufhebung ihrer (seiner) Errichtung.
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