§ 5 T-BOG Parteistellung

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

In behördlichen Verfahren betreffend die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen (Schülerheimen) sind der gesetzliche Schulerhalter (gesetzliche Heimerhalter) und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an diesen Berufsschulen (Schülerheimen) beteiligten Gebietskörperschaften (§ 35 Abs. 4 und 5) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

In Kraft seit 29.08.2018 bis 31.12.9999
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