Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land.
In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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