(1) Verordnungen nach diesem Gesetz des Schulleiters und des Schulgemeinschaftsausschusses sind außer in den Fällen des § 73 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen.
(2) Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und im Fall von Verordnungen des Schulgemeinschaftsauschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.
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