Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1977 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.Die Paragraphen 34 bis 38 und 44 bis 46 treten mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(4)Absatz 4Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1960, und das Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, LGBl. Nr. 26/1966, treten, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit 31. August 1977 außer Kraft.Das Gewerbliche Berufsschulerhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960,, und das Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1966,, treten, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, mit 31. August 1977 außer Kraft.
(5)Absatz 5Die §§ 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum Betriebsaufwand und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebs- bzw. Investitionsaufwand handelt, der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden ist.Die Paragraphen 20 bis 26 des Gewerblichen Berufsschulerhaltungsgesetzes treten mit 31. Dezember 1977 außer Kraft. Sie sind jedoch auf die Beiträge zum Betriebsaufwand und zum Investitionsaufwand anzuwenden, soweit es sich um einen Betriebs- bzw. Investitionsaufwand handelt, der vor dem 1. Jänner 1978 entstanden ist.
In Kraft seit 11.06.2022 bis 22.05.2024
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