(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 5 der Novelle LGBl. Nr. 6/1988 lautet:
„(5) Die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und des § 27 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 12 und 13 sind auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Berufsschulgebäude insoweit nicht anzuwenden, als ihre Einhaltung bauliche Veränderungen notwendig machen würde, die einen im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würden. In einem solchen Fall sind aber mindestens jene Vorkehrungen zu treffen, durch die mit einem vertretbaren Aufwand eine Verbesserung des Schutzes der Landeslehrer bewirkt werden kann. Im Falle eines Zu- oder Umbaues der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Berufsschulgebäude sind auf die vom Zu- bzw. Umbau betroffenen Gebäudeteile die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und des § 27 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 12 und 13 anzuwenden.“
(2) § 26 Abs. 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 6/1988 lautet:
„(1) Schulgebäude sind so zu planen, auszuführen und instand zu halten, daß sie den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit und der Hygiene entsprechen und die Erfüllung der Aufgaben der Berufsschule gewährleisten. Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Schulraumbedarf zu berücksichtigen.“
(3) § 27 Abs. 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 6/1988 lautet:
„(1) Für die Einrichtung der Schulräume gilt § 26 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.“
(4) § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 12 und 13 der Novelle LGBl. Nr. 6/1988 sind mit 1. Jänner 1988 in Kraft getreten.
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