Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter so festzusetzen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 68 T-BOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 T-BOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 68 T-BOG