§ 74 T-BOG Kundmachung von Verordnungen

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Verordnungen nach diesem Gesetz, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, des Schulleiters und des Schulgemeinschaftsausschusses sind außer in den Fällen des § 73 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen.

(2) Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und im Fall von Verordnungen des Schulgemeinschaftsauschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.

a)

der Landesregierung der Unterschrift des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder eines nach der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Fertigung befugten Bediensteten,

b)

des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und

c)

des Schulgemeinschaftsausschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2018

(1) Verordnungen nach diesem Gesetz, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, des Schulleiters und des Schulgemeinschaftsausschusses sind außer in den Fällen des § 73 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen.

(2) Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und im Fall von Verordnungen des Schulgemeinschaftsauschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.

a)

der Landesregierung der Unterschrift des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder eines nach der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung zur Fertigung befugten Bediensteten,

b)

des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und

c)

des Schulgemeinschaftsausschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.

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